1. ALLGEMEINES
1.1 Für die Geschäftsbeziehung zwischen der Firma R/M Fenster und Türen OG, nachfolgend auch als Firma R/M Fenster bzw. „R/M“ bezeichnet und dem Vertragspartner, nachfolgend auch als Käufer bzw. Kunde bezeichnet, gelten ausschließlich die Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma R/M. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners haben keine Gültigkeit.
1.2 R/M liefert ausschließlich auf Grundlage der folgenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Käufers widerspricht R/M hiermit ausdrücklich. Solche Bedingungen verpflichten R/M nur, wenn R/M ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Insbesondere stellen Erfüllungshandlungen von R/M keine Genehmigung der Bedingungen des Käufers dar. 2. AUFTRAGSÜBERNAHME
2.1 Angebote von R/M sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen des Käufers haben schriftlich oder in elektronischer Form zu erfolgen.
2.2 Die von R/M daraufhin erstellte Auftragsbestätigung spezifiziert abschließend alle vereinbarten Leistungen. Weitere Leistungen von R/M (z.B. Pläne) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer eigenen Auftragsbestätigung und werden separat berechnet. Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch R/M.
2.3 Die Auftragsbestätigung ist vom Käufer unverzüglich auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Allfällige Abweichungen von der Bestellung sind längstens binnen 2 Tagen schriftlich zu rügen, sonst gelten die in der Auftragsbestätigung enthaltenen Lieferungen und Leistungen unwiderruflich als genehmigt.
2.4 Wird vom Käufer bei der Bestellung mehrflügeliger Fenster keine spezifische Teilung vorgegeben, so erklärt er sich mit der werkseitig vorgenommenen Teilung einverstanden.
2.5 Die Koppelung von Tür-Fenster-Kombinationen muss vom Käufer angegeben werden, um eine eventuell gewünschte Sprossenteilung der Elemente angleichen zu können. Gibt der Käufer bei der Bestellung von Tür- und Fensterkombinationen keine Koppelung an, so erklärt er sich mit der werkseitig vorgenommenen Sprossenteilung einverstanden.
2.6 Stellt R/M fest, dass die Vermögensverhältnisse des Käufers so schlecht sind bzw geworden sind, dass die Ansprüche von R/M gefährdet erscheinen, so hat R/M das Recht vom Vertrag zurückzutreten oder ihre Leistung zu verweigern, bis Zahlung erfolgt oder Sicherheit für ihre Ansprüche geleistet ist.
2.7 Alle Zeichnungen und technischen Unterlagen, die dem Käufer von R/M übergeben werden, bleiben Eigentum von R/M. Der Käufer darf diese Dokumente nur mit schriftlicher Zustimmung von R/M vervielfältigen oder an Dritte weitergeben. Zurückbehaltungsrechte an solchen Unterlagen sind ausgeschlossen.
2.8 Urheberrechte und sonstige gewerbliche Schutzrechte werden von R/M im Zusammenhang mit Angeboten, Verkäufen oder Lieferungen nicht übertragen oder zur Benutzung überlassen.
3. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
3.1 Die Preise von R/M verstehen sich netto ab Werk (EXW), ohne Abgaben, inklusive Standard-Produktverpackung.
3.2 Für Preis- und Zahlungskonditionen sind die Angaben in der Auftragsbestätigung maßgebend. Alle Zahlungen müssen diesen entsprechend geleistet werden.
3.3 Die in der Auftragsbestätigung genannten Preise sind Festpreise und werden bis zum Zeitpunkt der vereinbarten Lieferung nicht geändert.
3.4 Bei Vertragsabschluss ohne ausdrückliche Vereinbarung des Kaufpreises gilt der am Tag der Lieferung geltende Verkaufspreis (laut Preisliste von R/M) als vereinbart.
3.5 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ist bei Eingang der Auftragsbestätigung eine Anzahlung in der Höhe von 50 % des vereinbarten Kaufpreises und der offene Restbetrag nach Lieferung zur Zahlung fällig. Alle Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Fakturendatum zur Zahlung fällig.
3.6 Rechnungen für Dienstleistungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Fakturendatum netto ohne Skonto zur Zahlung fällig.
3.7 Ein Leistungsverweigerungsrecht des Käufers ist ausgeschlossen. Dem Käufersteht kein Zurückbehaltungsrecht zu.
3.8 Wechsel und Schecks werden lediglich zahlungshalber und nur nachausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung angenommen. Diskont- und Wechselspesen hat der Käufer zu tragen.
3.9 Eine Aufrechnung durch den Käufer ist nur zulässig, wenn und soweit eine Gegenforderung von R/M ausdrücklich schriftlich für unbestritten erklärt oder rechtskräftig festgestellt ist.
3.10 Stundungen und Kreditierungen sind nur bei schriftlicher Vereinbarung wirksam. Auf Verlangen hat der Käufer eine ausreichende Sicherstellung für den kreditierten Kaufpreis zu gewähren. Unterbleibt die verlangte Sicherstellung oder erscheint die eingeräumte Zielgewährung aus anderen Gründen nicht mehr gerechtfertigt, so ist R/M zur Fälligstellung der gesamten Forderung berechtigt.
3.11 Wird ein Zahlungstermin nicht eingehalten, kann R/M seine Forderungen- unabhängig etwaiger Zahlungsvereinbarungen - sofort fällig stellen.
3.12 Bei Verzug des Käufers ist R/M berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu verrechnen.
3.13 Der Käufer verpflichtet sich, für den Fall des Zahlungsverzugs, R/M sämtliche Mahnspesen, insbesondere jene eines Inkassoinstituts oder Rechtsanwalts, zu ersetzen.
3.14 R/M ist berechtigt, Forderungen gegen jedwede Ansprüche oder Forderungen, insbesondere aus für andere Aufträge gewidmeten oder umgewidmeten Zahlungen aufrechnen.
3.15 Dem Vertragspartner bzw. Käufer kommt eine Aufrechnung insbesondere aus Gewährleistungsansprüchen mit Forderungen von Bruckner nicht zu und verzichtet der Vertragspartner ausdrücklich auf die Erklärung der Aufrechnung aus Gewährleistungsansprüchen gegenüber R/M.
4. LIEFERFRISTEN UND LIEFERUNG
4.1 Von R/M genannte Lieferfristen sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als Fixtermin vereinbart werden. Die Lieferfristen beginnen frühestens mit dem Tag der Auftragsbestätigung durch R/M jedoch nicht vor endgültiger Klärung aller technischen Lieferdetails und finanzieller Voraussetzungen zu laufen. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich - unbeschadet der Rechte von R/M aus dem Verzug des Käufers - um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen in Verzug ist; dies gilt sinngemäß, wenn ein Liefertermin vereinbart ist. Bei späteren Abänderungen des Vertrages, welche die Lieferfrist beeinflussen können, verlängert sich die Lieferfrist angemessen, sofern nicht schriftlich besondere Vereinbarungen getroffen werden.
4.2 R/M ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen vorzunehmen und darüber Teilrechnungen zu legen.
4.3 Wird die von R/M in der Auftragsbestätigung angegebene Lieferfrist bzw. der Liefertermin um mehr als 14 Tage überschritten, so ist der Käufer nach Setzung einer Nachfrist von weiteren 14 Tagen berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm die bestellten Produkte noch nicht als versandbereit gemeldet wurden. Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder Verspätung auf Grund von Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
4.4 Ereignisse höherer Gewalt und sonstige Ereignisse, die nicht in der Sphäre von R/M liegen, wie insbesondere Lieferverzögerungen bei einem Vorlieferanten von R/M sowie Streiks, Aussperrungen und sonstige Umstände, welche R/M die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen R/M noch offene Lieferzusagen zu stornieren oder die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zu verlängern. Im letzten Fall kann der Käufer von R/M die Erklärung verlangen, ob R/M vom Vertrag zurücktritt oder innerhalb angemessener Frist liefert. Erklärt sich R/M nicht innerhalb angemessener Frist, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
4.5 Die Verpackung der Ware erfolgt nach Ermessen von R/M und wird nicht zurückgenommen. Griffe und Zubehörteile werden lose beigepackt.
4.6 R/M hat ihre Pflicht erfüllt und Gefahrenübergang auf den Käufer tritt ein:
4.6.1 Bei Lieferung ab Werk und bei vereinbarter Abholung mit der Meldung der Versandbereitschaft.
4.6.2 Bei Lieferung mit vereinbarter Zusendung mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Versendung bestimmte Person oder Anstalt.
4.6.3 Bei Lieferung mit vereinbarter Montage mit Beendigung der von R/M vereinbarungsgemäß durchzuführenden Montagearbeiten.
4.7 Der Käufer verpflichtet sich zur Annahme der von R/M zum vereinbarten Zeitpunkt bereitgestellten Ware. Auch wenn der Käufer die vertragsmäßig bereitgestellte Ware zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt nicht annimmt, gilt der Vertrag seitens R/M als erfüllt. R/M ist bei nicht fristgerechter Abnahme der Ware durch den Käufer berechtigt, die Einlagerung der Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers vorzunehmen und weiters von diesem den tatsächlich erlittenen Schaden und den entgangenen Gewinn zu begehren.
4.8 Bei Versendung von Waren kann R/M die Beförderungsmittel und den Versandweg unter Ausschluss jeder Haftung auswählen. Dieser Ausschluss gilt nicht soweit R/M grob fahrlässig gehandelt hat.
4.9 Für die freie Zufahrt zur Baustelle sowie für eine angemessene Abstellfläche für die gelieferte Ware ist vom Käufer zu sorgen. Weiters ist vom Käufer ausreichendes Entladepersonal bereit zu stellen bzw. ist dafür zu sorgen, dass eine zur Leistungsannahme befugte Person am Zustellort anwesend ist.
5. EIGENTUMSVORBEHALT
5.1 Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen R/M und dem Käufer Eigentum von R/M. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Kaufpreises bei R/M.
5.2 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Jede sonstige Verfügung, insbesondere eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist ihm jedoch nicht erlaubt. Pfändungen oder andere Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sind R/M unverzüglich mitzuteilen.
5.3 Sämtliche Forderungen, die dem Käufer aus der Weiterveräußerung der Ware an Dritte erwachsen, tritt der Käufer schon jetzt an R/M ab. R/M nimmt diese Abtretung an. Der Käufer hat Namen und Anschrift des Abnehmers sowie die Höhe seiner Forderungen R/M über Verlangen bekannt zu geben und R/M die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszufolgen. Der Käufer verpflichtet sich, die Abtretung unverzüglich in seinen Büchern zu vermerken und den Abnehmer der Vorbehaltsware von der Abtretung zu verständigen.
5.4 Bei einem Barverkauf der Vorbehaltsware hat der Käufer den Veräußerungspreis gesondert zu verwahren und sofort in Höhe der nochaushaftenden Forderungen an R/M abzuliefern.
6. STORNO, ÄNDERUNGEN, UMTAUSCH
6.1 Eine Stornierung des Vertrages oder eines Vertragsteiles nach Auftragsbestätigung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Erfolgt dennoch eine Stornierung des Vertrages oder eines Vertragsteiles auf Grund einer Zustimmung von R/M vor Produktionsbeginn, ist der Käufer verpflichtet, eine Stornogebühr in Höhe von 30 % des für die stornierte Ware vereinbarten Preises zu bezahlen.
6.2 Je nach Fortschritt des Auftrages bestehen gewisse Änderungsmöglichkeiten der Bestellung. Diese sind kostenpflichtig. Bereits bestätigte Liefertermine können bei Änderungen jedoch nicht aufrecht erhalten werden und gelten als aufgehoben.
6.3 Ein Umtausch der Ware ist grundsätzlich ausgeschlossen. Für den Fall, dass R/M dem Umtausch von Normerzeugnissen ausnahmsweise schriftlich zustimmt, stellt R/M dem Käufer eine Manipulationsgebühr in der Höhe von 5 % des für die umgetauschte Ware vereinbarten Preises in Rechnung. Als Normerzeugnisse gelten ausnahmslos Lagerfenster, die mit keinerlei zusätzlichen Konstruktionen (wie z.B. Rolläden, Führungsschienen, Bohrungen für Fensterbalken) versehen sind. Konfektionierte Fenster werden von R/M in keinem Fall zurückgenommen.
7. GEWÄHRLEISTUNG, GARANTIE UND HAFTUNG
7.1 Die Gewährleistung für von R/M gelieferte Fenster und Türen richtet sich nach den allgemeinen Qualitätsrichtlinien der Bundeswirtschaftskammer sowie den Bestimmungen des ABGB. Mängel die in Folge nicht ausreichender Pflege, nicht fachgerechter Montage oder Weiterverarbeitung entstehen, sind von der Haftung ausgeschlossen. Diesbezüglich gilt die ÖNORM B 5305 -Fensterinstandhaltung - als verbindlich.
7.2 Die Ware ist bei Übernahme unverzüglich auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu kontrollieren. Mängelrügen hat der Käufer unverzüglich,spätestens jedoch innerhalb von 3 Kalendertagen, in jedem Fall jedoch vor Einbau und Montage der Ware, schriftlich geltend zu machen. Bei Mängel, die erst bei Einsatz der Produkte erkennbar werden, endet die Rügefrist spätestens nach einem Monat, nachdem die Produkte das Lager von R/M verlassen haben. Ersatz bei Glasbruch kann nur erfolgen, wenn dieser bei Anlieferung auf dem Lieferschein vermerkt wird. Spätere Glasbruchreklamationen können nicht mehr anerkannt werden.
7.3 Nachweislich fehlerhaft ab Werk gelieferte Waren werden bei rechtzeitiger Rüge nach Wahl von R/M ausschließlich:
7.3.1 An Ort und Stelle oder an einem anderen Ort nach Wahl von R/M behoben.
7.3.2 Kostenlos ausgetauscht (die ausgetauschten Teile gehen in das Eigentumvon R/M über).
7.3.3 Zwecks Reparatur ins Werk R/M retour geholt.
7.4 Reparaturen, die ohne Einverständnis von R/M durch den Käufer selbst oder durch einen Dritten vorgenommen werden, können R/M nicht angelastet werden, und somit erlischt der Anspruch auf Gewährleistung für von R/M gelieferte Produkte.
7.5 R/M hat dem Käufer keinen Schadenersatz zu leisten. Dieser Ausschlussgilt jedoch nicht für Schäden, die von R/M vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurden.
7.6 Insbesondere werden Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss oder aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen. Der Käufer hat in solchen Fällen unter Ausschluss aller anderen Ansprüche, insbesondere auch solcher nach 7.5, ein Rücktrittsrecht.
7.7 Durch die Mängelbehebung wird die Gewährleistungsfrist nicht verlängert.
7.8 Der Käufer ist für die Richtigkeit der von ihm angegebenen Maße und Details z.B. Anschlagart, Aufgehrichtung selbst verantwortlich, ebenso für die technisch einwandfreie Lösung der von ihm vorgelegten Pläne und Zeichnungen.
7.9 Es gilt ausdrücklich als vereinbart, dass R/M dem Käufer nur für Ersatz bzw. Instandsetzung der mangelhaften Ware (Teile) haftet, und dass der Kunde keinen Anspruch auf Wandlung oder Preisminderung hat. Ein Schadenersatzanspruch besteht nur bei grobem Verschulden des Herstellers, nicht allerdings für Mängelfolge- oder sonstige Begleitschäden, ebenso nicht für Betriebsausfall oder sonstige, mittelbare Schäden.
7.10 Die von R/M angeführten Gewährleistungsfristen beginnen mit dem Auslieferungsdatum entsprechend den Unterlagen der Firma R/M.
7.11 Alle Beschlagsvarianten sind für "Feineinstellungen" ausgerüstet. Diese Feineinstellung ist als Teil der Montageleistung von der Montagefirma durchzuführen. Die R/M Montage- und Einstellrichtlinien sind in jedem Falle, insbesondere bei Selbstmontage, einzuhalten.
7.12 Montagemängel und alle hieraus resultierenden Fehlfunktionen sind ausschließlich von der betreffenden Montagefirma zu vertreten, und fallen nicht in die R/M Garantien.
7.13 Von Bruckner eingeräumte Garantie und Gewährleistung gilt, sofern die in den einschlägigen technischen Normen und Standards üblichen Belastungen nicht überschritten werden. Bei unüblichem Produkteinsatz oder unüblicher Produktverwendung entfällt die Garantie zur Gänze.
7.14 R/M übernimmt keine Garantie für Abverkaufselemente, die auf den Verkaufspapieren als solche ausdrücklich gekennzeichnet sind.
7.15 Eventuelle Gewährleistungsansprüche oder Garantieansprüche entbinden den Käufer nicht von seinen Zahlungsverpflichtungen. Eine Aufrechnung des Käufers mit unbestätigten Gewährleistungs- oder Garantieansprüchen gegenüber Forderungen von Bruckner ist unzulässig und gilt als ausgeschlossen.
7.16 Gewährleistungsansprüche und Garantieleistungen können erst nachvollständiger Bezahlung beansprucht werden.
7.17 Allfällige Garantiefristen schließen die gesetzlichen Gewährleistungsfristen ein.
7.18 Bei Fenstern, die durch unsachgemäße Montage und Hantieren mit spitzen Gegenständen beschädigt werden, erlischt eine allfällige Garantie und kann nicht mehr geltend gemacht werden.
7.18 R/M -Fenster werden werkseitig voreingestellt. Durch unsachgemäße Montage durch den Käufer kann jedoch eine Nacheinstellung erforderlich sein, welche von R/M als Servicearbeit in Rechnung gestellt wird.
7.19 Bei Einstell- oder Servicearbeiten hat der Käufer für einen freien Zugang zu den Fensterelementen zu sorgen. Alle hinderlichen Gegenstände wie z.B. Gardinen, Möbelstücke, etc. müssen vom Käufer entfernt werden. Ebenfalls ist für eine vollflächige Abdeckung des Bodens zu sorgen. Sollte dies nicht der Fall sein, kann R/M für eventuell entstehende Schäden nicht zur Verantwortung gezogen werden.
7.20 Garantieleistungen beziehen sich ausschließlich auf das jeweilige Einzelelement. Werden zwei oder mehr Einzelelemente zu durchgehenden Fenster-/Türflächenverbunden, bedarf dies einer gesonderten Zustimmung der Firma R/M. Ungeachtet dessen, entfällt jeglicher Garantieanspruch dann, wenn die Verbindung einzelner Elemente nicht fach- und sachgerecht erfolgt, ist bzw. nicht dem technischen Standard entspricht.
7.21 Für Veränderungen des Erscheinungsbildes der Oberfläche, insbesondere in Folge von Verschmutzungen, besteht keine Garantie und Gewährleistung. Garantie gilt bzw. Gewährleistungsansprüche können nur geltend gemacht werden, wenn folgende Punkte beachtet werden:
7.21.1 Außenliegende Bauteile sind einer sehr starken Beanspruchung durch aggressive Umwelteinflüsse ausgesetzt. Es kann zu Ablagerungen durch Industrieabgase, aggressivem Feinstaub/Pollenstaub und saurem Regen kommen. Durch Regen und Tauwasser können diese Ablagerungen die Oberfläche verätzen, und das Aussehen beeinträchtigen. Darum müssen diese Verschmutzungen auf der Außenseite Ihrer Kunststofffenster, insbesondere laut Anleitung der R/M -Pflegerichtlinien, entfernt werden.
7.21.2 Oberflächenschäden, verursacht durch aggressive bzw. scheuernde Reinigungsmittel, sind von der Garantieleistung ausgenommen und bilden keine Grundlage für Gewährleistungsansprüche.
7.21.3 Verfärbungen auf weißen Kunststoffoberflächen, hervorgerufen durch chemische Reaktionen (z.B. durch Zinkpartikelablage von Eternitfassaden oder Eternitfensterbänken) sind nicht Gegenstand von Garantie und Gewährleistung.
7.21.4 Kunststofffenster sind bei Lagerung vor direkter Sonneneinstrahlung zuschützen.
7.21.4 Schutzfolien sind sofort nach dem Einschäumen der Elemente abzuziehen. Bei Zwischenlagerungen ist die Folie spätestens nach vier Wochen zu entfernen.
7.21.5 Holzfenster, die ohne geeignete Endbeschichtung (Dickschichtlasur) bestellt werden, werden ohne Zwischenschliff geliefert, und es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass laut ÖNORM B 5303 eine geeignete Oberflächenbeschichtung gemäß ÖNORM B 2230 Teil 1 vom Käufer selbst vorzunehmen ist, da Imprägnierungen allein keinen ausreichenden Schutz des Holzes bieten. Für alle Reklamationen, Mängel oder Schadenersatzforderungen, die aufgrund des Fehlens einer geeigneten Beschichtung mittelbar oder unmittelbar in Zusammenhang stehen, haftet R/M nicht.
7.21.6 Bei den Holzarten Lärche, Oregon und Kiefer kann es zu Harzaustritten kommen. Diese Harzaustritte sind naturbedingt und können vom Hersteller nicht beeinflusst werden und begründen daher keinen Garantie- oder Gewährleistungsanspruch. Bei fertig lackierten Holzelementen sind durch den natürlichen Werkstoff Holz, bedingt Farbabweichungen möglich und stellen keinen Reklamationsgrund dar.
7.21.7 Holzfenster sind witterungsgeschützt in einem trockenen Raum bei einer max. Luftfeuchtigkeit von 50 % zu lagern.
7.21.8 Bei bereits eingebauten Holzfenstern sind bei Innenputz und Estricharbeiten die Flügel auszuhängen und in trockenen Räumen zwischenzulagern, da es durch die hohe Luftfeuchtigkeit bei diesen Arbeiten zu Verziehungen der Flügel kommen kann.
7.21.9 Holz - Lasuren: Aus spritztechnischen Gründen ist es möglich, dass einzelne Bestandteile eines Elementes (z.B. Glasleiste, Sprosse, o.ä.) geringfügige Farbabweichungen aufweisen. Diese Unterschiede stellen keinen Reklamationsgrund dar. Dies gilt im speziellen auch für Sonderlasuren, für welche vor Auftragserteilung ein Lasurmuster angefertigt wurde. Des Weiteren ist bei Sonderlasuren auch eine geringfügige Gesamtabweichung im Farbton aufgrund des Größenunterschiedes zwischen Handmuster und fertigem Element möglich. Dieser Umstand stellt keinen Reklamationsgrund dar.
7.21.10 Zum Reinigen der Holzoberflächen dürfen keine aggressiven, lösenden oder scheuernden Reinigungsmittel verwendet werden. Um Schäden zu vermeiden sind daher salmiak- oder alkoholhältige bzw. ätzende Reiniger zu vermeiden.
7.21.11 Ungeeignete Klebebänder bei Abklebearbeiten dürfen nicht verwendet werden. Es dürfen zum Abkleben der Holzfenster nur Klebebänder verwendet werden, welche den ausdrücklichen Vermerk, für die Verwendung dieses Zwecks, aufweisen. Holzoberflächen sind regelmäßig mit Pflegemitteln zu behandeln. Beschädigungen des Anstriches sind sofort mit geeigneten Materialienauszubessern (z.B. Hagelschäden, Holzrisse, Kratzer usw.).
7.21.12 Wenn R/M -Holzelemente durch eine Folie geschützt sind, sind diese Folien sofort nach dem Einbau abzuziehen, da es ansonsten zu Beeinträchtigungen der Farboberfläche kommen kann.
7.21.13 Bei eloxierten Oberflächen, Aluminium hat eine Grundreinigung sowie zwei Mal jährlicher Reinigung nach GRM-Richtlinien (Gütegemeinschaft für die Reinigung von Metallfassaden) zu erfolgen. Vergleichsbasis für Garantie- bzw Gewährleistungsansprüche ist der nach DIN 67530 ermittelte Glanzgrad, der mindestens 30 % des ursprünglichen Wertes beträgt.
7.21.14 Zum Reinigen von eloxierten Oberflächen und Aluminium müssen Neutralreiniger eingesetzt werden, die keinen schädlichen Einfluss auf Oxid- oder Pulverbeschichtung haben.
7.21.15 Für nicht PVD-beschichtete Messingdrücker gibt es keine Oberflächen-Garantie.
7.21.16 Farbunterschiede an Eloxierungen und Pulverbeschichtungen bei Sprossen zueinander und Sprossen zu dem jeweiligen Fensterrahmen sowie bei Aluprofilen und Rolloschienen, sind herstellungs- bzw. materialbedingt und stellen keinen Reklamationsgrund dar.
7.21.17 Abweichungen oder leichte Farbunterschiede bei Holzstrukturen von Aluminiumschalen sind produktionsbedingt, um eine holzähnliche Strukturierung zu erlangen, und stellen somit keinen Reklamationsgrund dar.
8. Glas
8.1 R/M gewährt bei Isolierglaselementen (2fach- oder 3fach-Verglasung) 5Jahre Garantie gegen Kondenswasserbildung im Scheibenzwischenraum. Glas als unterkühlte Schmelze gehört zu den spröden Materialien, die keine plastische Verformung (wie z.B. Metalle) zulassen. Bei Überschreiten der Elastizitätsgrenze durch thermische und / oder mechanische Einwirkungen führt dies unmittelbar zum Scheibenbruch. Bei unsachgemäßer Behandlung kann keine Garantie übernommen werden.
8.2 System bedingt ist es aufgrund der Dimensionierung des Glaszwischenraumes, des Querschnittes, der Art der Kreuzverbindungen und der dabei auftretenden Toleranz nicht möglich, eine völlig steife Innensprossenverbindung bzw. Scheinstegverbindung, die eine Scheibenberührung bei Erschütterung verhindert, herzustellen. Beim Öffnen und Schließen der Fenster, aber auch bei Erschütterungen durch den Straßenverkehr kann es zu Klirreffekten kommen. Diese sind aufgrund der technischen Gegebenheiten kein Reklamationsgrund.
8.3 Durch Sonneneinstrahlung bzw. durch die Änderung des äußeren barometrischen Druckes kann es zu Ausbauchungen oder Einbuchtungen der Glasscheiben kommen. Diese aufgrund physikalischer Erscheinungen entstehenden Effekte liegen außerhalb unseres Einflussbereiches und sind daher kein Reklamationsgrund.
8.4 Bei lsoliergläsern können vereinzelt in der Ansicht mehr- oder minderstarke Farbeffekte in Ring- oder Streifenform auftreten. Diese sind auf eine außerordentliche Planparallelität der einzelnen Glasscheiben zurückzuführen. Diese Interferenzerscheinungen sind produktionsbedingt, da eine optimale Planparallelität der Glasscheiben aus Gründen einer verzugsfreien Durchsicht gefordert wird und stellen somit keinen Reklamationsgrund dar.
8.5 Bei 3-fach-lsolierglas werden die Lichtstrahlen durch sechs Glasoberflächengebrochen bzw. abgelenkt, wodurch es speziell bei Nacht zu mehrfacher Spiegelung bestimmter Gegenstände kommen kann. Es handelt sich hier um das reinphysikalische Phänomen der Lichtbrechung und stellt keinesfalls einen Reklamationsgrund dar. Für allgemeine visuelle Prüfungen von Isolierglas gilt die Richtlinie des Bundesinnungsverbandes des Glashandwerkes Hatamar oder die Ö-Norm 3714.
8.6 Zwischen Heizkörper und Isolierglas muss ein Mindestabstand von 30 cm in der Höhe eingehalten werden, um schädliche Belastungen an der Verglasungseinheit zu vermeiden. Gleichzeitig sollte der Heizkörper dem Breitenmaß der Isolierglas-Einheit entsprechen, um eine gleichmäßige Erwärmung der Scheibe zu gewährleisten. Bei Unterschreitung des oben angeführten Heizkörperabstandes muss aus Sicherheitsgründen ein Strahlenschutz dazwischen geschalten sein, da R/M ansonsten keine Garantie für das lsolierglas übernimmt.
8.7 Produktionsbedingt kann es bei Glasscheiben zu Einschlüssen, Blasen, Punkten, Flecken, Strichen und Ähnlichem kommen, wobei bei einer Glasfläche kleiner gleich 1 m2 max. 4 Stk. mit je max. 3 mm Durchmesser und bei Scheiben, die größer als 1 m2 sind, max. 1 Stk. mit je max. 3 mm Durchmesser je umlaufendem Meter Kantenlänge erlaubt sind.
8.8 Kondensation auf der äußeren Scheibenoberfläche tritt vereinzelt bei Fenstern mit hochwärmegedämmten Scheiben am frühen Morgen bei hoher Luftfeuchtigkeit der Außenluft auf. Die Ursache liegt darin, dass die Oberflächentemperatur der äußeren Scheibe des Wärmefunktionsglases nachts wegen der hohen Wärmedämmung unter die Außentemperatur fällt. Dies bedeutet, die Innentemperatur greift bei den hochwärmegedämmten Isolierscheiben kaum noch auf die Außenscheibe durch.In den frühen Morgenstunden kann es dann vorkommen, dass die Außenluft sich etwas schneller erwärmt als die äußere Fensterscheibe. Wegen der hohen Luftfeuchtigkeit kommt es dann zur Kondensation auf der Außenscheibe. Mit zunehmender Erwärmung der Scheibe verschwindet der Beschlag wieder. Diese Erscheinung bei unserem Wärmefunktionsglas ist ein Beweis für die ausgezeichnete Wärmedämmung. Eine Kondensatbildung sowohl auf der Außen- als auch auf der Innscheibe einer Isolierglaseinheit ist also physikalisch bedingt und kann deshalb nicht als Beanstandung anerkannt werden.
8.9 Benetzbarkeit der Glasoberfläche durch Feuchte: Die Benetzbarkeit der Glasoberfläche kann durch Abdrücke von Rollen, Fingern, Etiketten, Papiermaserungen, Vakuumsaugern, durch Glättmittel oder Gleitmittelunterschiedlich sein. Bei feuchten Glasoberflächen infolge Beschlagbildung, Regen oder Reinigungswasser kann die unterschiedliche Benetzbarkeit sichtbar werden. Derartige Erscheinungen sind charakteristische Merkmale und nicht reklamationsfähig.
8.10 Glas - Eigenfarbe. Aufgrund laufender Verbesserungen seitens der Glasindustrie beim Beschichtungsprozess von Wärmefunktionsgläsern, ist es möglich, dass bei Nachbestellungen die Eigenfarbe der Verglasungen geringfügig differiert. Dieser Umstand ist von R/M nicht beeinflussbar und stellt daher keinen Reklamationsgrund dar.
8.11 Spannungsrisse können materialspezifisch nicht ausgeschlossen werden und stellen daher keinen Reklamationsgrund dar. Spannungsrisse bei eingebauten Fenstern sind von der Garantie und Gewährleistung ausgeschlossen. Hinweis - siehe Qualitätsrichtlinien der Fensterplattform.
8.12 Glasabstandhalter. Die erlaubte Paralitätstoleranz in Bezug auf die Glaskante beträgt ± 2,5 mm. Bei Sonderelementen gilt dieser Grenzwert nicht.
8.13 Butyl darf um 1 mm, an zwei Stellen mit einer Breite von 2 mm und einer Länge von 10 mm in den Scheibenzwischenraum ragen.
8.14 Generell erfolgt die Prüfung der Verglasungseinheit auf Mängel in einem Abstand von ca. 1 m aus einem Betrachtungswinkel, welcher die allgemein übliche Raumnutzung entspricht. Geprüft wird bei diffusem Tageslicht (z.B. bedeckter Himmel), ohne direkter Sonneneinstrahlung und künstlicher Beleuchtung.
9. CONTAINER/WECHSELAUFBAUTEN, PALETTEN
Stellt R/M dem Käufer einen Container/Wechselaufbau zur Verfügung, dann gelten die folgenden Punkte: 9.1 Für etwaige behördliche Genehmigungen für die Aufstellung des Containers/Wechselaufbaus ist der Käufer verantwortlich. Der Käufer haftet Bruckner hinsichtlich jeglicher Inanspruchnahme Dritter aus der Aufstellung eines Containers/Wechselaufbaus.
9.2 Wasser, Schnee und Eis sind unverzüglich vom Container/Wechselaufbau zu entfernen.
9.3 Der Käufer hat dafür zu sorgen, dass Wechselaufbauten nur auf hierfür geeignetem Untergrund abgestellt werden. Der Abstellplatz ist so zu wählen, dass der Container/Wechselaufbau keine Behinderung, welcher Art auch immer, darstellt. Die Zufahrt zum Abholen des Container/Wechselaufbaues muss ständig gegeben sein.
9.4 Der Wechselaufbau ist nach jeder Entladung ordnungsgemäß zu verschließen (d.h. die Plane muss mit der Zollschnur befestigt und die Planenlatten müssen eingehängt sein, die Bordwände dürfen nicht ausgehängt werden).
9.5 Durch den Käufer bzw dessen Kunden verursachte Reparaturarbeiten am Container/Wechselaufbau werden dem Käufer in Rechnung gestellt.
9.6 Abfälle bzw. Verpackungsmaterialien werden von R/M nicht zurückgenommen. Die Entsorgung von Altfenstern ist vom Käufer selbst über das Recycling-System für Altfenster vorzunehmen; die Entsorgung von Einwegverpackungsmaterialien über das ARA-System. Beinhalten retournierte Container/Wechselaufbauten bzw Palette Altfenster, Einwegverpackungen, Schutt oder sonstige Abfälle, verrechnet R/M dem Käufer die dafür anfallenden Entsorgungskosten.
9.7 Werden R/M -Container/Wechselaufbauten bzw: Paletten stark verunreinigt an R/M zurückgestellt, wird R/M dem Käufer die Kosten für den Reinigungsaufwand in Rechnung stellen.
9.8 Werden Lieferungen von Elementen mittels Metalltransportpaletten durchgeführt, die beim Kunden verbleiben, so wird die Übernahme und die Zurücknahme dieser Transportpaletten in einem Palettenbuch vermerkt. Dieses Palettenbuch wird vom LKW-Fahrer geführt und beidseitig unterschrieben.
10. GERICHTSSTAND UND ERFÜLLUNGSORT
10.1 Für sämtliche Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschließlich dessen Zustandekommen, Anfechtung oder Nichtigkeit gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (UNCISG). Die Anwendung des österreichischen IPRG und sonstiger Kollisionsnormen ist ausdrücklich ausgeschlossen.
10.2 Für Klagen von R/M, insbesondere aus Warenlieferungen oder zustande gekommenen Aufträgen oder Verträgen gilt unbeschadet der sich aus dem Gesetzergebenden Gerichtsstände die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt in NÖ sowie Landesgericht Wiener Neustadt als zusätzliche Wahlgerichtsstände vereinbart. Für Klagen gegen R/M wird die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt in NÖ als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.
10.3 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Hubert Goschler Gasse 2A.
11. SONSTIGES
11.1 Etwaige mündliche Nebenabreden sind aufgehoben.
11.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder lückenhaft sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen in ihrer Wirksamkeit unberührt. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung gilt als vereinbart, was in rechtlich zulässiger Weise der unwirksamen Bestimmungwirtschaftlich am nächsten kommt.
11.3 Die Abänderung dieser Bedingungen oder der in ihnen vorgesehenen Bestimmungen haben ausdrücklich und in Schriftform zu folgen. Ein Abgehen von diesen oder anderen in diesen Bedingungen enthaltenen Formerfordernissen bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
TELEFON
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